Werden schlüsselfertige Häuser bzw. Eigentumswohnungen verkauft, unterliegen diese Umsätze voll der Grunderwerbsteuer (s. u.). Die Umsätze sind dann von der Umsatzsteuer befreit.[1]

Bei Verkäufen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen kann auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden.[2] Der Verzicht ist im Notarvertrag über den Grundstücksverkauf zu erklären.[3] Im Fall der Option wird der Grundstückserwerber Schuldner der Umsatzsteuer.[4]

Bei Verkäufen an Privatpersonen ist eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen.[5]

Wenn die genannten Umsätze umsatzsteuerfrei sind, entfällt der Vorsteuerabzug für die mit dem Umsatz zusammenhängenden Aufwendungen.[6] Das gilt insbesondere, wenn eigene Vorratsgrundstücke (mit-)veräußert werden. Bei den eingesetzten Maschinen sind ggf. Vorsteuerberichtigungen veranlasst.[7]

Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der in der Regel 5-jährige Berichtigungszeitraum nach der Anschaffung noch nicht abgelaufen ist und die Maschine zu einem höheren Anteil für die umsatzsteuerfreien Umsätze genutzt wird als dies beim ursprünglichen Vorsteuerabzug zugrunde gelegt wurde.

Sofern die Grundstücke aus einem weiteren Betrieb (Betrieb 2) stammen und das Grundstück vom eigentlichen Bauunternehmen (Betrieb 1) bebaut wird, unterliegen die Umsätze des Bauunternehmens (Betrieb 1) der Umsatzsteuer. Bedingen sich beide Verträge gegenseitig, bemisst sich die Grunderwerbsteuer für den Erwerber nach dem Wert für beide Umsätze (Leistung Betrieb 1 + Leistung Betrieb 2).

Prüfungsansatz

Der Prüfer klärt, ob die Vorsteuern im Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien Umsätzen zutreffend behandelt wurden.

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