Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.[1] Werden also Bauleistungen von Geschäftsfreunden oder Subunternehmer zugekauft, kommt diese Vorschrift zum Tragen. Durch Vorlage einer Freistellungbescheinigung wird auf dieses Verfahren verzichtet. Hinsichtlich der Einordnung von Leistungen als Bauleistungen ist auch das Zusammenspiel dieser Vorschrift mit § 13b UStG zu beachten.

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