Rückstellungen für noch nicht genommenen Urlaub sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen vorzunehmen. Werden Beiträge an branchenspezifische Versorgungskassen (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) entrichtet gilt zweierlei:

  • Die Rückstellungen sind nur auf Grundlage der Aufwendungen zu berechnen, die der Betrieb letztendlich auch tragen muss (z. B. keine Rückstellung für Urlaubsgeld, sondern nur für den Arbeitgebersozialaufwand).
  • Erstattungsansprüche der Versorgungskassen sind zu aktivieren.

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob Erstattungsansprüch zutreffend aktiviert wurden und ob von den richtigen Aufwendungen für die Berechnung der Rückstellung ausgegangen wurde.

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