Aufgrund der Betriebsgröße und der Betriebsorganisation kommt handelsrechtlich regelmäßig die Buchführungspflicht[1] zum Tragen, da die entsprechenden Unternehmen als Kaufmann i. S. d. § 1 HGB anzusehen sein werden.[2] Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen gilt: Wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Jahresüberschuss unter 80.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 60.000 EUR) und der Umsatz unter 800.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 600.000 EUR) liegen, kann ein Einzelunternehmer von einer Buchführung absehen.[3] Sofern handelsrechtlich eine Buchführungspflicht vorliegt, gilt dies auch für das Steuerrecht (sog. "derivative Buchführungspflicht").[4]

Ist dies nicht gegeben und liegen weiterhin in Betrieben oder Nebenbetrieben die steuerlichen Gewinne unter 80.000 EUR und Umsätze unter 800.000 EUR, könnten diese Betriebe grundsätzlich auch die Einnahmen-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsart wählen.[5] Die Umsätze können bei Unterschreiten der Umsatzgrenze von 800.000 EUR dann umsatzsteuerlich auch nach der Ist-Versteuerung besteuert werden.[6] Damit entsteht die Umsatzsteuer erst mit tatsächlicher Vereinnahmung des Entgelts.[7]

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