Über das Ergebnis einer Betriebsprüfung ergeht ein schriftlicher Prüfungsbericht, in dem die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung festgehalten werden (§ 202 Abs. 1 AO). Mit der Übersendung des Prüfungsberichts an den Geprüften gilt die Betriebsprüfung als abgeschlossen.[1] Löst sie keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen aus, ergeht kein Prüfungsbericht; vielmehr ist dieses Ergebnis dem Steuerpflichtige nur schriftlich mitzuteilen; insoweit genügt auch ein Hinweis in einem anderen Prüfungsbericht, der zu Änderungen hinsichtlich anderer Steuern führt.[2]

Ob es sich bei der Mitteilung, dass kein Prüfungsbericht ergeht, um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, ist strittig.[3]

Die Interessen der Beteiligten am Prüfungsbericht gehen auseinander. Während die Finanzverwaltung die Berichte gerne kurz fasst und – zulässigerweise – auf die Beifügung der Prüferakten verzichtet, hat der Steuerpflichtige, vor allem mit Blick auf ein evtl. Rechtsbehelfsverfahren, natürlich ein Interesse an einem umfassenden Prüfungsbericht.

 
Praxis-Tipp

Recht auf Akteneinsicht

Falls es zum Rechtsstreit kommt und das Finanzamt die Prüferakten nicht herausgeben will, kann sich der Steuerpflichtige auf einen Beschluss des BFH[4] berufen, wonach die Prüferakten zu den Steuerakten zählen. Und für diese gilt das Recht auf Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren. Ausgenommen sind lediglich vertrauliche Mitteilungen von Hinweisgebern.

Die in einem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen sind nicht mit einem Rechtsbehelf gesondert anfechtbar, denn der Prüfungsbericht ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Anfechtbar sind nur die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide.[5]

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