Der Ort, an dem die Außenprüfung durchgeführt wird, kann durch die Prüfungsanordnung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt bestimmt werden. Im Regelfall sind die Geschäftsräume als Prüfungsort vorgesehen. Sind diese ungeeignet, kann die Prüfung, jedoch nur mit Zustimmung des Betroffenen, auch in dessen Wohnräumen durchgeführt werden. Ist auch das nicht möglich, wird an Amtsstelle geprüft. Der früher üblichen Praxis, die Prüfung aus Vereinfachungsgründen in den Büroräumen des Steuerberaters durchzuführen, hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich eine Absage erteilt.

 
Praxis-Tipp

Verlegung des Prüfungsorts

Soll der vom Finanzamt vorgesehene Prüfungsort verlegt werden, muss der Verwaltungsakt, durch den der Prüfungsort bestimmt wurde, oder die Prüfungsanordnung unter besonderem Hinweis auf den Prüfungsort per Einspruch angefochten werden. Denn bei der Bestimmung des Prüfungsorts handelt es sich auch dann um einen eigenständigen Verwaltungsakt, wenn sie mit der Prüfungsanordnung verbunden wird.[1] Bei der Anfechtung kann trotz der ablehnenden Haltung der Finanzverwaltung unter Angabe entsprechender Gründe beantragt werden, die Prüfung beim Steuerberater durchzuführen. Hierfür muss der Steuerpflichtige jedoch gewichtige Argumente vorbringen.[2]

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