Komplizierter ist die Prüfungssituation bei Personengesellschaften. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Wird eine Personenhandelsgesellschaft – insbesondere eine OHG oder KG – geprüft, ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft als Prüfungssubjekt zu richten. Das Finanzamt stützt die Prüfungsanordnung regelmäßig auf § 193 Abs. 1 AO. Die Betriebsprüfung umfasst die Betriebssteuern sowie die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, außerdem die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter, soweit sie für die Überprüfung der einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind (§ 194 Abs. 1 Satz 3 AO).[1]
  • Erfolgt dagegen eine Betriebsprüfung der Personengesellschaft nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, was z. B. bei einer vermögensverwaltenden GbR möglich ist, ist die Personengesellschaft Prüfungssubjekt für die Betriebssteuern, der Gesellschafter dagegen für die Gewinnfeststellung.[2]

Bei Personengesellschaften ist die Prüfungsanordnung an den Geschäftsführer zu adressieren; wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist, muss sie den Gesellschaftern bekannt gegeben werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Prüfung der Gesellschafter

Wird zunächst eine Personengesellschaft geprüft, kann der Prüfer sein Tätigkeitsfeld auch auf die individuellen Verhältnisse ihrer Gesellschafter ausdehnen. In diesem Fall spricht man von einer Erstreckungsprüfung. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Betriebsprüfung, die nach § 194 Abs. 2 AO nur aus prüfungsökonomischen Zwecken mit der Prüfung der Gesellschaft verbunden werden darf.[4] Daher ist hierfür eine gesonderte Prüfungsanordnung erforderlich.[5]

Gleiches gilt im Fall der Prüfung einer GmbH & Co. KG, wenn geprüft werden soll, ob diese statt Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, solche aus Gewerbebetrieb erzielt.[6]

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