4.1 Selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut

Ist eine Außenanlage als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, ist dieses nach § 7 Abs. 1 EStG linear nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die Finanzverwaltung hat für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen im BMF-Schreiben v. 15.12.2000 die Nutzungsdauer festgelegt.[1]

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen enthält das BMF-Schreiben v. 6.12.2001.[2]

 
  Beispiele Nutzungsdauer in ­Jahren
1. Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen    
1.1 mit Packlage 19  
1.2 in Kies, Schotter, Schlacken 9  
2. Umzäunungen    
2.1 aus Holz 5  
2.2 Sonstige 17  
3. Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung 19  
4. Uferbefestigungen 20  
5. Grünanlagen 15  
 
Hinweis

Anschaffung vor 2001

Für nach dem 30.6.1997 und vor dem 1.1.2001 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen gilt die frühere AfA-Tabelle[3] weiterhin.

4.2 Unselbstständiges Wirtschaftsgut

Außenanlagen, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, gehören zu den Gebäudeherstellungskosten und sind einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt im Regelfall linear nach § 7 Abs. 4 EStG, sofern keine Sonderabschreibungen vorgesehen sind.

4.3 Bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung)

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft wurden, können nach § 7 Abs. 2 EStG anstatt linear in gleichen Jahresbeträgen auch alternativ in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) abgeschrieben werden.

Die amtliche AfA-Tabelle gilt entsprechend.

§ 7 Abs. 2 EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwenden für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.[1]

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