Die Grenzgängerregelungen nach dem mit Österreich getroffenen DBA entsprechen im Wesentlichen den zu Frankreich dargestellten Grundsätzen.[1] Abweichungen bestehen bezüglich der Grenzzonen.

Als Grenzzone zu Österreich gilt ein Gebiet von je 30 km beiderseits der Grenze.

Weitere Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Berechnung der 45-Tage-Frist, bis zu der eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz des Arbeitnehmers unschädlich für die Grenzgängereigenschaft ist. Insbesondere mit Österreich sind Sonderregelungen für die Anwendung der 45-Tage-Frist bei unterjähriger Beschäftigung, bei Teilzeitkräften und Berufskraftfahrern getroffen worden. Eine Auslegungshilfe zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung der 45-Tage-Regelung haben die beiden Staaten in einer Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 6 DBA/Österreich getroffen. Anwendungsbeispiele erläutern die bilaterale Abmachung.[2]

Formelle Anforderung für die Anwendung der Grenzgängerregelung bei nach Deutschland einwandernden Grenzgängern ist eine Grenzgängerbescheinigung der österreichischen Steuerbehörde. Seit 2022 kann die für die Lohnsteuerfreistellung erforderliche Bescheinigung elektronisch beantragt und erstellt werden.

Die Grenzgängerregelung mit Belgien ist 2004 aufgehoben worden. Arbeitseinkünfte, die ein belgischer Pendler im Inland erzielt, sind in Deutschland steuerpflichtig. Gleichzeitig kann Belgien die deutschen Einkünfte bei der Festsetzung der dortigen Gemeindesteuer berücksichtigen. Zum Ausgleich gewährt der deutsche Staat einen Steuerabzugsbetrag von 8 %[3], der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerverfahren ist in diesem Fall die geminderte Lohnsteuer. Der Vordruck der Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber anstelle der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzulegen ist, enthält entsprechende Eintragungsfelder.

[1] Art. 15 Abs. 6 DBA/Österreich.
[2] BMF, Schreiben v. 26.11.2021, IV B 3- S 1301-AUT/19/1006 :003, BStBl 2021 I S. 2456, i. V. m. BMF, Schreiben v. 18.4.2019, IV B – S 1301-AUT/07/10015-02, BStBl 2019 I S. 456.
[3] Art. 2 Nr. 2 des Zusatzabkommens v. 5.11.2002, Gesetz v. 12.11.2003, BGBl 2003 II S. 1617.

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