Damit dem Ansässigkeitsstaat für 183 Tage das Besteuerungsrecht verbleibt, ist schließlich Voraussetzung, dass der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird (sog. Betriebsstättenvorbehalt). Maßgebend für den Begriff "Betriebsstätte" ist die Begriffsbestimmung im DBA, nicht etwa nach innerstaatlichen Regelungen.

Der Arbeitslohn wird von einer ausländischen Betriebsstätte getragen, wenn die Vergütungen wirtschaftlich gesehen von der Betriebsstätte getragen werden. Dies setzt nicht voraus, dass die Vergütung von der ausländischen Betriebsstätte gezahlt oder im Wege der Verrechnung gegenüber den inländischen Unternehmensteilen konkret belastet wird. Entscheidend ist, inwieweit der Arbeitslohn wirtschaftlich auf Leistungen zugunsten der ausländischen Betriebsstätte entfällt. Die an einen Arbeitnehmer gezahlte Vergütung ist von einer ausländischen Betriebsstätte getragen, wenn sie aufwandsmäßig dieser Betriebsstätte zuzurechnen ist.[1] Eine selbstständige Tochtergesellschaft, z. B. GmbH, ist nicht Betriebsstätte der Muttergesellschaft, kann aber ggf. selbst Arbeitgeber sein.

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