Überblick

Die gesetzliche Festlegung der steuerlichen Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen umfasst auch berufliche Auswärtstätigkeiten, die im Ausland ausgeübt werden (§ 9 Abs. 4a EStG). Für die steuerliche Behandlung von Auslandsreisen gelten dieselben Grundsätze wie für inländische Dienstreisen. Die Regelungen machen keinen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Reisekosten. Auch für die im Ausland anfallenden Verpflegungskosten besteht keine Möglichkeit, durch Rechnungsbelege einen Einzelnachweis zu führen. Verpflegungsmehraufwendungen für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland sind ebenfalls nur in Form von Pauschbeträgen zulässig.

Die für die einzelnen Länder geltenden Verpflegungspauschalen unterscheiden sich wegen des anderen Preisniveaus von den für Inlandsreisen maßgeblichen Verpflegungssätzen. Für berufliche Reisetätigkeiten im Ausland sind weiterhin die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend. Allerdings wird auch hier die Zweistufigkeit der Verpflegungspauschbeträge umgesetzt. Die Auslandsreisekosten für Verpflegung berechnen sich mit von 120 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland sind die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend. Für Reisetage ab 1.1.2024 treten neue Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Kraft. Sie sind sowohl für den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer als auch den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 anzuwenden. Welche Auslandsreisekosten für die einzelnen Länder anzuwenden sind und welche Besonderheiten beachtet werden müssen, behandelt dieser Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die steuerlichen Reisekosten ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbeteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, BStBl 2013 I S. 188, wurde das bisherige Verwaltungsrecht in den Lohnsteuer-Richtlinien wird durch ein gesetzliches Regelwerk im Einkommensteuergesetz (EStG) abgelöst. Ein umfangreiches, zum Jahreswechsel 2021 aktualisiertes Anwendungsschreiben des BMF gibt Auslegungshinweise für die lohnsteuerlichen Reisekostenvorschriften (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228). Die länderunterschiedlichen Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungsgelder werden vom BMF jährlich festgelegt; für 2024 s. BMF, Schreiben v. 21.11.2023, IV C 5 – S 2353/19/10010 :005, BStBl 2023 I S. 2076.

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