Die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO kann, wie auch die nach § 138 Abs. 1 AO, durch das Finanzamt mit den in §§ 328 ff. AO genannten Zwangsmitteln (vor allem Zwangsgeld) erzwungen werden.[1]

Zudem gilt der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO.[2] Gleichwohl ist in der Praxis festzustellen, dass die Finanzämter in der Regel recht großzügig sind und kein Bußgeldverfahren einleiten, wenn die Anzeige (wenngleich verspätet) nachgeholt wird. Dies muss indes nicht stets zu so sein. So hat etwa die OFD Frankfurt in einer Verfügung von 22.10.2008 betont, dass bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht eine Ahndung mit einem Bußgeld erfolgen kann und daher stets eine Mitteilung an die zuständige Bußgeld- Strafsachenstelle zu erfolgen hat.[3]

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen dazu führen sein kann, dass nach der Rechtsprechung des BFH[4] eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast erfolgt. Die Folgen können im Einzelfall gravierend sein.

Zu beachten sind weitere gesetzliche Verschärfungen im Zusammenhang mit Drittstaat-Gesellschaften. Hier besteht nunmehr eine Aufbewahrungspflicht nach § 147a Abs 2 AO, es kann eine schwere Steuerhinterziehung vorliegen und die Möglichkeit einer Selbstanzeige ist ausgeschlossen. Wegen der Aufbewahrungspflicht kann zudem bei betroffenen Steuerpflichtigen stets eine Außenprüfung erfolgen.

[1] Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 138 AO Rz. 55.
[2] Rätke, in Klein, AO, § 138 AO Rz. 51, 15. Aufl. 2020; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 10; Zugmaier/Nöcker/Anemüller, AO, § 138 AO Rz. 20f. (Stand 12.3.2021); Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 138 AO Rz. 30.
[3] Vgl. OFD Frankfurt/Main, Verfügung v. 10.01.2010, S-0301 A – 5 – St 23, AO-Kartei § 138 AO Karte 1.

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