Allgemeine Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO ist, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Der zur Meldung Verpflichtete muss deshalb seinen Wohnsitz[1] oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt[2] im Inland haben, um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht muss die Geschäftsleitung[3] oder der Sitz[4] der Gesellschaft in Deutschland liegen. Anzeigepflichtig sind darüber hinaus nach dem Wortlaut der Regelung auch Personengesellschaften.[5]

Die jeweilige Anzeige ist bei Erfüllung eines in § 138 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO genannten Tatbestands nach dem Gesetzeswortlaut an das nach §§ 18 bis 20 AO jeweils zuständige Finanzamt zu richten.[6] Zuständig ist bei einer natürlichen Person regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt[7]; bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen ist es das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt.[8]

Strittig ist indes immer noch, welches Finanzamt für die Meldung im Falle einer Mitunternehmerschaft zuständig ist. Hierzu wird zum einen vertreten, dies sei stets das Finanzamt, welches auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zuständig ist.[9] Andere sind hingegen der Auffassung, es sei eine Zuständigkeit jedes Finanzamts gegeben, welches für die Besteuerung oder die gesonderte Feststellung zuständig ist.[10] In der Praxis dürfte die erste Auffassung regelmäßig vorzugswürdig und auch praktikabler sein

[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 6; Schallmoser, in HHSp, AO und FGO, § 138 AO Rz. 20 ff.; Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 16.
[6] Vgl. Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 23.
[9] Vgl. Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 23, s. auch § 18 AO.
[10] So etwa Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO, § 138 AO Rz. 14.

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