Leitsatz

Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG auf nicht der deutschen ESt unterliegende Kapitaleinkünfte sind diese in vollem Umfang einzubeziehen. Auch ein Abschlag i. H. v. 40 % nach den Grundsätzen des Teileinkünfteverfahrens kommt nicht in Betracht, weil dieses nur für betriebliche Kapitaleinkünfte gilt.

 

Sachverhalt

Ein belgischer Staatsbürger ohne Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Inland hatte zusammen mit seiner ebenfalls nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehefrau neben im Inland steuerpflichtigen Einkünfte i. H. v. 100.043 EUR in Belgien Kapitaleinkünfte i. H. v. 28.946 EUR bezogen. Das Finanzamt versagte den Antrag auf Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und zur Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG, weil der Anteil der der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte nicht mindestens 90 % der Welteinkünfte betrug. Der Stpfl. beantragte im Klageverfahren, die belgischen Kapitaleinkünfte nach den Grundsätzen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % in die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze einzubeziehen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Nach dem BFH, Urteil v. 12.8.2015, I R 18/14, BStBl 2016 II S. 201, sei § 2 Abs. 5b EStG auf die Prüfung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden mit der Folge, dass Kapitaleinkünfte trotz der ggf. in Betracht kommenden Anwendung der Pauschalbesteuerung in vollem Umfang einzubeziehen sind. Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Teileinkünfteverfahrens enthalte das Einkommensteuergesetz keine Vorschrift, die dieses Ergebnis rechtlich unmittelbar stützen würde. Das Teileinkünfteverfahren gelte ausdrücklich nur für solche Kapitaleinkünfte, die den Gewinneinkünften zuzuordnen sind. Die vom Kläger begehrte Auslegung sei in Anbetracht des klaren Wortlauts des § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG nicht möglich. Das Finanzgericht sah auch keinen Anlass für eine wortlautüberschreitende Interpretation des Gesetzes, insbesondere dürften die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG auf im Privatvermögen gehaltene Kapitalerträge, soweit sie im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung berücksichtigt werden, nicht gegeben sein. Eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage sei nicht erkennbar.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 22.02.2017, 4 K 2163/13

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