Nach der AO haben Kreditinstitute gegenüber der Finanzverwaltung kein Auskunftsverweigerungsrecht. Es gibt insoweit kein Bankgeheimnis, da es an einer entsprechenden Regelung in den §§ 101ff. AO fehlt. Die Verwaltung hatte sich lediglich durch den Bankenerlass vom 31.8.1979[1] gegenüber den Kreditinstituten eine gewisse Selbstbeschränkung auferlegt. Durch das Steuerreformgesetz 1990 wurde in die AO der § 30a AO eingefügt worden, der dem Bankenerlass weitestgehend entsprach. Danach war bei den in § 88 AO niedergelegten Grundsätzen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden besondere Rücksicht zu nehmen. Allerdings wurde § 30a AO in der Zwischenzeit aufgehoben,[2] so dass es in der AO keine Sonderrgelung für Kreditinstitute mehr gibt.

Die Finanzämter dürfen von den Kreditinstituten damit numehr nach den allgemeinen Regelungen Auskünfte anfordern. Zentrale Bedeutung kommt hierbei § 93 AO zu.[3]. Für Sammelauskünfte ist insbesondere § 93 Abs. 7 AO zu beachten.[4] Ein Aussageverweigerungsrecht des Angestellten einer Bank oder Sparkasse besteht nicht.[5]

Einzelauskunftsersuchen an Kreditinstitute sind stets zulässig. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 93ff. AO. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt, so soll das Kreditinstitut erst um Auskunft gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, worüber Auskünfte erteilt werden sollen, und dass die Auskunft für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.

Zusätzlich sind die Kreditinstitute nach § 33 ErbStG, § 5 ErbStDV beim Tode eines Kunden verpflichtet, die für den Erblasser am Todestag verwahrten Guthaben und Wertdepots sowie das Bestehen von Schließfächern ohne Aufforderung dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen

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