Nach § 104 Abs. 1 AO kann, soweit die Auskunft verweigert werden darf, auch die Vorlage von Urkunden und Wertsachen verweigert werden. Dies gilt auch für die Erstattung eines Gutachtens.[1]

Bei § 104 AO handelt es sich dabei um ein eigenständiges Recht, welches aber von seinem Inhalt und Umfang durch die §§ 101 bis 103 AO bestimmt wird.[2] Insofern gilt die Regelung auch nicht für Beteiligten.[3] Eine Belehrung über das Vorlageverweigerungsrecht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Soweit allerdings die §§ 101 bis 103 AO eine Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht vorsehen, ist auch über das Recht zur Verweigerung der Vorlage von Urkunden zu belehren.[4]

Das Vorlageverweigerungsrecht gilt nach § 104 Abs. 2 AO jedoch nicht für die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten verwahrt werden und vom Beteiligten selbst vorgelegt werden müssten. Ausdrücklich bestimmt das Gesetz, dass für den Beteiligten geführte Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen für diesen aufbewahrt werden. Die Buchführung, Belege usw. müssen demnach z. B. nach § 200 AO dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Das gilt jedoch nicht für die Handakte des Steuerberaters oder Rechtsanwalts.[5] Bislang nicht geklärt ist die Frage, wie sich das Vorlageverweigerungsrecht in Zeiten eines digitalen Zugriffs der Finanzverwaltung auf die Daten eines Berufsgeheimnisträgers im Rahmen einer Außenprüfung wirksam umsetzen lässt. Geraten wird zu einer getrennten Speicherung von Daten.[6]

[1] Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 104 AO Rz. 7 ff.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 AO Rz. 2ff.
[3] Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 104 AO Rz. 2; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 104 AO Rz. 2.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 AO Rz. 5; Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 104 AO Rz. 18.
[5] Im Einzelnen Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 AO Rz. 2; Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 104 AO Rz. 9.
[6] Rätke, in Klein, AO, § 104 AO Rz. 14, 16. Aufl. 2022.

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