Nach § 103 AO sind Personen nicht auskunftspflichtig, wenn sie sich selber oder ihre Angehörigen hierdurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen. Voraussetzung ist nach § 103 AO, dass die Auskunftspflicht weder den Beteiligten noch den für einen Beteiligten Auskunftspflichtigen trifft. Die Norm gilt also für Dritte.[1]

Weiterhin ist erforderlich, dass bei dem Dritten eine konkrete Gefahr besteht, dass er sich selber ein Angehöriger der Gefahr eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Auskunftserteilung aussetzt. Es muss also eine Kausalität gegeben sein.[2] Nicht ausreichend ist nach ganz h. M. die Gefahr, dass es zu einem disziplinarrechtlichen oder ehrengerichtlichen Verfahren kommt.[3] Über das Auskunftsverweigerungsrecht hat die Finanzbehörde den Betroffenen zu belehren und diese Belehrung auch aktenkundig zu machen.[4] Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.[5]

Ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann die Auskunft gleichwohl in einem Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies wird damit begründet, dass § 103 AO ausschließlich den Betroffenen schützen soll, nicht den Steuerpflichtigen.[6] Ist der Beteiligte gleichzeitig ein Angehöriger, wird § 103 AO allerdings durch § 102 AO überlagert, so dass ein Verwertungsverbot besteht.[7]

[1] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 103 AO Rz. 1,3; Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 103 AO Rz. 1; Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 103 AO Rz. 8.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 AO Rz. 8; Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 103 AO Rz. 7.
[4] Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 103 AO Rz. 18 ff.; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 102 AO Rz. 16.
[6] BFH v. 1.2.2001, XI B 11/00, BFH/NV 2001, 811; v. Wedelstädt, a.a.O, AO-StB 2005, 13 (15); Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 103 AO Rz. 25.
[7] Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 103 AO Rz. 26.

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