Kommentar

Nachdem der BFH[1] entschieden hat, dass Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Bund nach § 15 FELEG trägt, bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn darstellen, gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden Folgendes:

Die vom Bund übernommenen Beiträge nach § 15 FELEG sind wie die von der BA getragenen Beiträge nicht steuerbar und mangels Benennung in § 32b EStG auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzusetzen. Ein Abzug der Beiträge als Vorsorgeaufwendungen kommt nicht in Betracht. Die Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beitrag zur Rentenversicherung sind auf der Einkunftsseite und bei den Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen.

Vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Eine Berücksichtigung dieser Beiträge als Sonderausgabe kommt erst in Betracht, wenn das geleistete Ausgleichsgeld den steuerfreien Höchstbetrag von 18407 EUR nach § 3 Nr. 27 EStG überschritten hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Erfurt, Verfügung vom 22.9.2005, S 2342 A – 36 – L 226

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