Kommentar

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, gilt laut OFD Nürnberg Folgendes:

  • Beim Arbeitgeber einzulösende Warengutscheine stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auchwenn der Gutschein nur auf einen EUR-Betrag lautet. Die 50-EUR-Freigrenze sowie der Rabattfreibetrag sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar.
  • Bei Dritten einzulösende, auf einen EUR-Betrag lautende, aber keine konkrete Sache bezeichnende Gutscheine sind Einnahmen in Geld und als Arbeitslohn zu erfassen.

Wird die Sache in einem bei Dritten einzulösenden Gutschein konkret bezeichnet, kann nach bisheriger Auffassung auch dann ein Sachbezug anzunehmen sein, wenn zusätzlich der Wert in EUR angegeben ist, z.B. ein Gutschein über 40 Liter Benzin, höchstens aber für 50 EUR. Die 50-EUR-Freigrenze wird – bundeseinheitlich – jedoch bei Einlösung von Gutscheinen nach dem 31.3.2003 nicht mehr gewährt, wenn neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleitung auf dem Gutschein ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Nürnberg, Verfügung vom 15.1.2003, S 2343 – 112/St 32

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