Kommentar

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ( Ausfuhr ) setzt einen außergebietlichen Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Ausland voraus ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980). Diese Voraussetzung ist auch im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr belegmäßig und buchmäßig nachzuweisen ( § 13 UStDV , § 15 UStDV ).

Der Nachweis ist im Fall der Lieferung von Fernsehgeräten usw. an griechische Staatsangehörige im Ladenlokal nicht schon dadurch geführt, daß der Name und die Anschrift des griechischen Abnehmers auf grünen Ausfuhrkassenzetteln festgehalten wird und diese mit Sichtvermerken der griechischen Zollbehörden versehen sind.

Ein Gastarbeiter kann seinen Wohnort im Inland haben, selbst wenn er im Ausland noch einen eigenen Hausstand unterhält. Ferner sind Personen, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, bis zum Grenzübergang noch keine außergebietlichen Abnehmer.

Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.12.1994, XI R 70/93

Anmerkung:

Der BFH gibt Hinweise, wie der Nachweis des ausländischen Wohnorts zu führen ist, z. B. durch die „Abschrift oder Kopie des Reisepasses, des Personalausweises oder jedes sonstigen Dokuments, das in der Bundesrepublik als Identitätsnachweis anerkannt ist”. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte sich ihr Verkaufspersonal lediglich „durch einen Blick in den Paß des Käufers” eine Überzeugung gebildet. Von Interesse könnte auch sein, daß die notwendigen Beweise bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden können. Beanstandungen der Betriebsprüfung oder einer Sonderprüfung lassen sich danach möglicherweise noch ausräumen.

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