Steuerfrei ist jede Lieferung in einen Freihafen bzw. die o. g. Sondergebiete an einen Abnehmer, der Unternehmer ist und die Gegenstände für Lieferungen und Leistungen bezieht, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, unabhängig davon, ob die Gegenstände im Anschluss an die Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangen, wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden oder im Freihafen verbleiben. Werden dagegen Waren an einen Abnehmer für nichtunternehmerische Zwecke in den Freihafen geliefert, muss der Abnehmer im übrigen Drittlandsgebiet, also außerhalb der Freihäfen und übrigen Sondergebiete ansässig sein, und die Gegenstände müssen im Anschluss daran in das Drittlandsgebiet gelangen.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung in Freihäfen

Die in Deutschland ansässige A-GmbH hat von der im Freihafen ansässigen B-GmbH den Auftrag, Waren zu liefern, die von der B-GmbH in den Freihafen Bremerhaven versandt werden. Die B-GmbH erbringt ausschließlich Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Lieferung der A-GmbH ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei, unabhängig davon, ob Lieferant oder Abnehmer versenden.

Eine Bremer Werft hat von einem in den USA ansässigen Unternehmer den Auftrag, eine Motoryacht zu liefern, die er ausschließlich für private Zwecke nutzen will. Die Yacht wird vereinbarungsgemäß im Freihafen Bremerhaven an den US-amerikanischen Unternehmer übergeben, der sie von dort in das Drittlandsgebiet verbringt. Die Lieferung in den Freihafen ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

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