Zur Gewährleistung der umsatzsteuerlichen Belastung des Endverbrauchs sind bestimmte Lieferungen in die nicht zum Inland gehörenden Freihäfen und die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der Strandlinie nicht wie (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu behandeln. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Lieferungen an Abnehmer, die nicht Unternehmer sind oder als Unternehmer die Gegenstände nicht für ihren unternehmerischen Bereich bzw. ausschließlich für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze nutzen. Die Einschränkung der Steuerbefreiung auf Umsätze an Abnehmer, die ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze tätigen, war wegen der Öffnung der Freihäfen auch für Unternehmen wie Ärzte, Banken und Versicherungen notwendig geworden, die Endverbrauchsumsätze tätigen.[1]

[1] Vgl. die Neufassung des § 1 Abs. 3 UStG mit Wirkung vom 19.12.2006 und die Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UStG mit Wirkung vom 25.12.2008.

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