Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG) | |
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete | Ware gelangt körperlich in die deutschen Freihäfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie |
Ansässigkeit des Abnehmers, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich | Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und führt mit den Gegenständen ausschließlich Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen |
Belegnachweis
Buchnachweis
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Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG) | |
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete | Ware gelangt körperlich in die deutschen Freihäfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie |
Abnehmer ist ausländischer Abnehmer, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich | Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen |
Belegnachweis
Bei Ausfall des IT-Systems oder in Ausfuhrfällen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung amtlicher Ausfuhrnachweis (i. d. R. Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers).
Buchnachweis
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Besonderheiten bei Ausfuhren zum Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge
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Besonderheiten bei der Abholung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel
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Besonderheiten bei Touristen (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck):
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Buch- und Belegnachweise
Die Nachweispflichten für Ausfuhren sind seit dem Jahre 2012 auch in der UStDV[1] geregelt. Als hinreichender Beleg für umsatzsteuerliche Zwecke werden insbesondere auch die auf elektronischem Weg übermittelten Ausfuhrnachweise (elektronischer Ausgangsvermerk) anerkannt. Dies ist seit 2015 auch durch einen Ausgangsvermerk der Zollstelle eines EU-Mitgliedstaats möglich, in dem der Ausführer nicht ansässig ist.
Konsequenzen des Brexits
Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke seitdem als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen.
Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde, wonach Nordirland für die Besteuerung des Warenvekehrs als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt wird. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union ...
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