Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG)
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete Ware gelangt körperlich in die deutschen Frei­häfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
Ansässigkeit des Abnehmers, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und führt mit den Gegenständen ausschließlich Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen

Belegnachweis

  • Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, ersatzweise "Alternativ-Ausgangsvermerk"
  • Bei Ausfall des IT-Systems (Ausfall- und Sicherheitskonzept) amtlicher Ausfuhrnachweis (i. d. R. Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers),
  • in Ausfuhrfällen mit geringer Bedeutung (bis 1.000 EUR) oder bei Ausfuhren, die nicht mittels "ATLAS" erfolgen, Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle auf handelsüblichen Papieren,
  • bei Einschaltung eines selbstständigen Beauftragten (Spediteur, Post, Kurierdienst, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen) ersatzweise auch ein von diesem ausgestellter Versendungsbeleg.
  • Einzelheiten sind geregelt in §§ 811 UStDV; Abschn. 6.1–6.9 UStAE.

Buchnachweis

  • Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis o. g. Befreiungsvoraussetzungen muss sich aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 13 UStDV; Abschn. 6.10 UStAE.
Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG)
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete Ware gelangt körperlich in die deutschen Frei­häfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
Abnehmer ist ausländischer Abnehmer, steuer­licher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen

Belegnachweis

  • Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, ersatzweise "Alternativ-Ausgangsvermerk".

Bei Ausfall des IT-Systems oder in Ausfuhrfällen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung amtlicher Ausfuhrnachweis (i. d. R. Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers).

  • bei Einschaltung eines selbstständigen Beauftragten (Spediteur, Post, Kurierdienst, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen) ersatzweise auch ein von diesem ausgestellter Versendungsbeleg.
  • Einzelheiten sind geregelt in §§ 811 UStDV; Abschn. 6.1–6.9 UStAE.

Buchnachweis

  • Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis o. g. Befreiungsvoraussetzungen muss sich aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 13 UStDV; Abschn. 6.10 UStAE.

Besonderheiten bei Ausfuhren zum Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge

  • Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer im Ausfuhrbeleg und zusätzlich Nachweis der Verzollung bzw. Einfuhrbesteuerung im Bestimmungsland oder Ausfuhrkennzeichen.

Besonderheiten bei der Abholung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel

  • Ausländischer Abnehmer muss die Gegenstände für ein Beförderungsmittel erwerben, das den Zwecken seines Unternehmens dient.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 6 Abs. 3 UStG, Abschn. 6.4 UStAE.

Besonderheiten bei Touristen (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck):

  • Abnehmer hat Wohnsitz im Drittlandsgebiet.
  • Ausfuhr erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Kauf.
  • Zollbehörden haben sowohl die Angaben des Abnehmers als auch die Ausfuhr zu bestätigen.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 6 Abs. 3a UStG; § 17 UStDV; Abschn. 6.11 UStAE.
 
Hinweis

Buch- und Belegnachweise

Die Nachweispflichten für Ausfuhren sind seit dem Jahre 2012 auch in der UStDV[1] geregelt. Als hinreichender Beleg für umsatzsteuerliche Zwecke werden insbesondere auch die auf elektronischem Weg übermittelten Ausfuhrnachweise (elektronischer Ausgangsvermerk) anerkannt. Dies ist seit 2015 auch durch einen Ausgangsvermerk der Zollstelle eines EU-Mitgliedstaats möglich, in dem der Ausführer nicht ansässig ist.

 
Hinweis

Konsequenzen des Brexits

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke seitdem als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen.

Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde, wonach Nordirland für die Besteuerung des Warenvekehrs als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt wird. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union ...

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