(1) Die Aufhebung des Stockwerkseigentums erfolgt durch Verkauf des ganzen Gebäudes im Wege der Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses im Verhältnis des Werts der Stockwerksrechte. Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind außer den aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens alle die einzelnen Stockwerksrechte belastenden Rechte zu berücksichtigen. In jedem Fall wird bei der Versteigerung nur ein Gebot zugelassen, durch das der amtliche Schätzungswert sämtlicher an dem Gebäude bestehender Stockwerksrechte gedeckt wird.

 

(2) Geht auf Grund einer Versteigerung das Eigentum an dem ganzen Gebäude auf einen Ersteher über, so verwandeln sich die bisher auf den einzelnen Stockwerksrechten ruhenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Nießbrauchs- und Vorkaufsrechte in solche Rechte an einem dem Wertverhältnis der belasteten Stockwerksrechte entsprechenden Bruchteil des Eigentums am ganzen Grundstück.

 

(3) Das Wertverhältnis der bisherigen Stockwerksrechte für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 ist im Zwangsversteigerungsverfahren durch einen vor dem Versteigerungstermin den Beteiligten zuzustellenden Beschluß festzustellen. Der Beschluß unterliegt der Anfechtung, die sich nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsverfahrens bestimmt.

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