Die Einkünfte und Bezüge sowie Zuschüsse – ebenso wie das Vermögen – des Kindes spielen für die Berücksichtigung des Freibetrags keine Rolle. Der Freibetrag steht grundsätzlich unabhängig von der finanziellen Situation des Kindes zu.

Nach Abschluss der Erstausbildung bzw. des Erststudiums spielt jedoch die Erwerbstätigkeit eine Rolle. Ein Kind, das danach eine weitere Ausbildung oder ein Zweitstudium anschließt, wird nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind allerdings unschädlich.[1]

[1]

S. Abschnitt 1.2.

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