Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR (bis 2022: 924 EUR) wird zusätzlich zum Kindergeld bzw. zu den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Auch wenn dieser Freibetrag, wie der BFH für den Betrag von 924 EUR entschieden hat, schon in Anbetracht von Studiengebühren kaum realitätsgerecht ist, werden keine verfassungsrechtlichen Bedenken anerkannt, da der Freibetrag lediglich eine Komponente im Rahmen des Familienleistungsausgleichs darstellt und dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.[1] Außerdem rechnen die Kosten einer auswärtigen Unterbringung nicht zum geschützten Familienexistenzminimum.

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