Die Gesetzesfassung[1] enthält kein ausdrückliches Antragserfordernis, sodass die Inanspruchnahme des Freibetrags eigentlich nicht antragsgebunden sein dürfte. Da das Finanzamt aber die Voraussetzungen des Freibetrags prüfen muss, sind entsprechende Angaben in der Steuererklärung zur Berücksichtigung des Kindes, zur Berufsausbildung, zur auswärtigen Unterbringung unerlässlich. Die Auslegung der "kann"-Formulierung ergibt daher, dass zumindest ein konkludenter Antrag erforderlich ist.[2] Ein solcher Antrag liegt grundsätzlich vor, wenn in der Steuererklärung alle entsprechenden Voraussetzungen angegeben werden.

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