Der Freibetrag hat nur eine ergänzende Bedeutung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Er dient lediglich dazu, den über den allgemeinen Ausbildungsbedarf, der bereits mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG i. H. v. 1.464 EUR berücksichtigt wird, hinaus entstehenden Sonderbedarf für volljährige auswärts untergebrachte Kinder außerhalb des Familienleistungsausgleichs[1] abzugelten.

Die Voraussetzungen des Ausbildungsfreibetrags sind daher:

  • Volljährigkeit des Kindes[2];
  • Berufsausbildung[3];
  • auswärtige Unterbringung[4];
  • Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG.[5]

Nicht vorausgesetzt wird, dass für das Kind tatsächlich ein ausbildungsbedingter Mehraufwand oder Aufwand überhaupt entsteht. Denn der Freibetrag berücksichtigt den typisierten Mehrbedarf. Der Nachweis entstandener Ausbildungskosten ist daher nicht erforderlich.[6] Auch ein besonderer Antrag ist nicht vorausgesetzt.[7]

Die Einkünfte und Bezüge sowie Ausbildungshilfen und Zuschüsse spielen – ebenso wie das Kindesvermögen – keine Rolle.

Der Freibetrag steht nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen bzw. Anspruchsberechtigten zu.[8] Das verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die persönlichen Verhältnisse des nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen sollen bereits im Wohnsitzstaat berücksichtigt werden, dem die persönlichen und familiären Umstände bekannt sind und der für die Berücksichtigung des Existenzminimums im Quellenstaat verantwortlich ist.

Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ein eigener Freibetrag gewährt.

1.1 Volljährigkeit des Kindes

Erreicht das Kind im VZ das 18. Lebensjahr, steht der Ausbildungsfreibetrag anteilig[1] nur ab dem Kalendermonat zu, in dem das Kind volljährig geworden ist (Monatsprinzip). Bei einem am 1. eines Monats geborenen Kind wird das 18. Lebensjahr mit dem Ablauf des vorigen Monats vollendet, sodass bereits für den Vormonat der Freibetrag zusteht.[2] Eine erweiternde Auslegung auf minderjährige Kinder ist ausgeschlossen.[3] Für minderjährige Kinder sind die Ausbildungskosten bereits mit den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. mit dem Kindergeld abgegolten. Mit der Festlegung der Altersgrenze bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsrahmens.[4]

Das Höchstalter ergibt sich aus der Abhängigkeit des Ausbildungsfreibetrags von der Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes im Familienleistungsausgleich nach § 32 Abs. 6 bzw. beim Kindergeld.[5] Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 25 Jahren. Sie kann sich bei behinderten Kindern nach § 32 Abs. 4 EStG und aufgrund der Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG (Grundwehrdienst usw.) verlängern. Nach Überschreiten der Altersgrenze kann Ausbildungsunterhalt nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

1.2 Berufsausbildung

Das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden.[1] Der Begriff der Berufsausbildung wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Er umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf, solange das Berufsziel noch nicht erreicht ist und die Vorbereitung darauf ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Betätigung muss nicht in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sein und die Ausbildung muss auch nicht überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen.[2]

Zur Berufsausbildung gehören daher bereits die Ausbildung an Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (Grund-, Realschulen, Gymnasien), die praktische Ausbildung für einen künftigen Beruf aufgrund einer Lehre sowie die Ausbildung an Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Zur Berufsausbildung zählen z. B. auch die Ausbildung in der Hauswirtschaft sowie grundsätzlich alle (ernsthaften) Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, auch wenn sie über die Mindestvoraussetzungen für den gewählten Beruf hinausgehen.[3]

In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit der bestandenen Gesellenprüfung abgeschlossen, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung. Beim Studium an Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten ist die Ausbildung mit der Abschlussprüfung abgeschlossen. Das Referendariat im Anschluss an die juristische Universitätsausbildung gehört noch zur Berufsausbildung[4], ebenso die Vorbereitung auf eine ...

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