Der Ausbau eines unausgebauten Dachgeschosses liegt vor, wenn der Dachboden, der bisher keine zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten Räume oder Nebenräume enthält, durch Baumaßnahmen in Wohnraum bzw. anderweitig nutzbare Räume umgewandelt wird.

Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens sind nachträgliche Herstellungsarbeiten, soweit das ausgebaute Dachgeschoss in dem gleichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang wie das übrige Gebäude steht; sie sind Teil der erstmaligen Herstellung eines neuen selbstständigen Wirtschaftsguts, soweit das ausgebaute Dachgeschoss in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als das übrige Gebäude steht.

 
Praxis-Beispiel

Dachgeschossausbau

Fall 1 (gleiche Nutzungsart):

A ist Eigentümer eines zu Wohnzwecken vermieteten Mehrfamilienhauses. Er baut den als Trockenraum genutzten Dachboden zu einer weiteren Wohnung aus und vermietet sie ebenfalls zu Wohnzwecken.

Fall 2 (neue Nutzungsart):

Wie Fall 1. Das ausgebaute Dachgeschoss wird zu fremden betrieblichen Zwecken vermietet.

Fall 3 (gemischt genutztes Gebäude):

B ist Eigentümer eines 2-geschossigen Gebäudes. Im EG befindet sich eine zu Wohnzwecken vermietete Wohnung und im OG eine vermietete Praxis. Der Dachboden wird nach dem Ausbau zu Wohnzwecken vermietet.

Lösung bei Begründung von Wohn- bzw. Teileigentum:

In sämtlichen Fällen wird ein neues selbstständiges Wirtschaftsgut erstellt. Die Herstellungskosten setzen sich aus den Bauaufwendungen und dem anteiligen Wert der bei der Herstellung verwendeten Teile (Altbausubstanz) zusammen.

Lösung ohne Begründung von Wohn- bzw. Teileigentum:

Fall 1:

Die neu geschaffene Wohnung und die bisher vorhandenen Wohnungen stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sodass nach wie vor ein Wirtschaftsgut vorliegt. Die getätigten Aufwendungen stellen nachträgliche Herstellungskosten dar.

Fall 2:

Durch die Baumaßnahmen entsteht ein neues selbstständiges Wirtschaftsgut. Die Herstellungskosten setzen sich aus den Bauaufwendungen und dem anteiligen Restwert der bei der Herstellung verwendeten Teile (Altbausubstanz) zusammen.

Fall 3:

Die neu errichtete DG-Wohnung steht mit der EG-Wohnung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sodass die anfallenden Aufwendungen nachträgliche Herstellungskosten des zu fremden Wohnzwecken genutzten selbstständigen Gebäudeteils darstellen.

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