Was unter "Wohnraum" zu verstehen ist, wird im II. WobauG nicht erläutert. Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV), gibt hierzu einen Anhaltspunkt.

Danach gehören zur Wohnfläche die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören[1], und die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.[2] Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen der Zubehörräume, insbesondere Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Heizungsräume und Garagen sowie Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, und die Geschäftsräume.[3]

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