Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten im Grundsatz voll abziehbaren Aus- und Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbaren Kosten für die Erstausbildung.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einschränkenden Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind.

Als Fortbildungskosten werden Aufwendungen angesehen, die dem Zweck dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden beruflichen Anforderungen anzupassen.

Ist einer Bildungsmaßnahme eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Dies gilt auch für die Kosten eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung. Eine Erstausbildung wird dabei nur anerkannt, wenn sie eine Mindestdauer von 12 Monaten hat.

Die Begriffsbestimmung der als Werbungskosten abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten und die Grundsätze zur Abgrenzung der nur als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen (Erst-)Ausbildungskosten sind nachfolgend dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für den Werbungskostenabzug von Aus- und Fortbildungskosten und den Ausschluss der Kosten für die Erstausbildung ist § 9 Abs. 6 EStG. Die Finanzverwaltung nimmt in R 9.2 LStR zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung Stellung. Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, weitere Einzelheiten.

1 Berufsbezogene Bildungsmaßnahmen

1.1 Grundsatz

Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. durch das Streben nach Erzielung/Erhöhung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit.[1] Ist ein solcher Veranlassungszusammenhang zu bejahen, hängt die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht davon ab, ob ein neuer, ein anderer oder ein Beruf erstmalig ausgeübt werden soll. Die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Diese Tatsachenwürdigung des FG ist für den BFH bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist.[2]

1.2 Abgrenzung Erststudium/erstmalige Berufsausbildung

Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt.[1] Bei diesen handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung. Denn das Erlernen der Grundlagen eines Berufs dient dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben und gehört nach Auffassung des Gesetzgebers typischerweise zu den Grundvoraussetzungen der privaten Lebensführung. Eine Ausnahme gilt, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.[2]

Die Grenze zwischen den lediglich in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbaren Ausbildungskosten der erstmaligen Berufsausbildung/des Erststudiums und den nachfolgenden, als Werbungskosten zu beurteilenden Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen liegt in dem Abschluss der 1. Berufsausbildung/des Erststudiums. Aufwendungen, die vor dem Abschluss der ersten Ausbildung/des Erststudiums liegen, gehören zu den Sonderausgaben, die nach dem Abschluss erwachsenden Aufwendungen zu den Werbungskosten.

 
Hinweis

Ausschluss Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3]

In der Folge werden Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten nicht mehr vorläufig durchgeführt.[4]

Unter welchen Voraussetzungen von einer abgeschlossenen Berufsausbildung/einem abgeschlossenen Erststudium ausgegangen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So gehören z. B. Aufwendungen für Praktika, die während der Erstausbildung/des Erststudiums zu absolvieren sind, zu den Ausbildungskosten. Dagegen sind Kosten für ein im Anschluss an Erstausbildung/Erststudium ...

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