Der Art nach sind bei Berufsbildungskosten alle Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, die in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Sie sind grundsätzlich in voller Höhe, die der Steuerpflichtige frei bestimmen kann, absetzbar. Lediglich unangemessen hoher Aufwand ist nicht berücksichtigungsfähig.[1] Zu den abziehbaren Kosten gehören insbesondere die Lehrgangskosten, Aufwendungen für Kurse, Repetitorien, Prüfungen, für die erforderlichen Fachbücher, Schreibmaterialien und andere Hilfsmittel, auch die Kosten für Computer und sonstige Arbeitsmittel, die im Rahmen der Fortbildung verwendet werden. Bei Gegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, sind die Anschaffungskosten pro Jahr nur in Höhe der anteiligen AfA abziehbar. Arbeitsmittel bis zum Wert von 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind in 2023 sofort abzugsfähig.[2] Ab 2024 soll sich diese GWG-Grenze auf 1.000 EUR erhöhen.[3]

Für sog. digitale Wirtschaftsgüter (Computer-Hard- und Software) hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer auf 1 Jahr festgelegt, sodass wertunabhängig ein Vollabzug im Jahr der Anschaffung möglich ist.[4]

Bei den Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Fortbildungsveranstaltungen im häuslichen Arbeitszimmer greifen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Ggf. kommt auch der Ansatz der sog. Homeoffice-Pauschale in Betracht.[5]

Darüber hinaus entstehen im Rahmen von beruflichen Bildungsmaßnahmen regelmäßig Reisekosten.

Verpflegungsmehraufwendungen werden mit den gesetzlichen Pauschbeträgen berücksichtigt.[6] Etwaige Übernachtungskosten können in der nachgewiesenen Höhe geltend gemacht werden.[7]

Ob Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abziehbar sind oder mit der – niedrigeren – ­Entfernungspauschale von 0,30/0,38 EUR pro Entfernungskilometer, richtet sich danach, ob die Bildungsmaßnahme an einer ersten Tätigkeitsstätte absolviert wird oder nicht. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses oder als Vollzeitunterricht durchgeführt wird.

[3] § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes wie es am 17.11.2023 im Bundestag beschlossen wurde (BR-Drucksache 588/23). Hinweis: Aufgrund der am 24.11.2023 erfolgten Überweisung des Gesetzes durch den Bundesrat an den Vermittlungsausschuss lässt sich nach aktuellem Kenntnisstand nicht prognostizieren, ob und wie die Änderung tatsächlich verabschiedet wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge