Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt.[1] Bei diesen handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung. Denn das Erlernen der Grundlagen eines Berufs dient dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben und gehört nach Auffassung des Gesetzgebers typischerweise zu den Grundvoraussetzungen der privaten Lebensführung. Eine Ausnahme gilt, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.[2]

Die Grenze zwischen den lediglich in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbaren Ausbildungskosten der erstmaligen Berufsausbildung/des Erststudiums und den nachfolgenden, als Werbungskosten zu beurteilenden Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen liegt in dem Abschluss der 1. Berufsausbildung/des Erststudiums. Aufwendungen, die vor dem Abschluss der ersten Ausbildung/des Erststudiums liegen, gehören zu den Sonderausgaben, die nach dem Abschluss erwachsenden Aufwendungen zu den Werbungskosten.

 
Hinweis

Ausschluss Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3]

In der Folge werden Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten nicht mehr vorläufig durchgeführt.[4]

Unter welchen Voraussetzungen von einer abgeschlossenen Berufsausbildung/einem abgeschlossenen Erststudium ausgegangen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So gehören z. B. Aufwendungen für Praktika, die während der Erstausbildung/des Erststudiums zu absolvieren sind, zu den Ausbildungskosten. Dagegen sind Kosten für ein im Anschluss an Erstausbildung/Erststudium zu leistendes Praktikum zu den Werbungskosten zu zählen. Denn bei Letzteren besteht bereits ein deutlich erkennbarer Zusammenhang mit der angestrebten Berufstätigkeit.[5]

Die Annahme von Fortbildungskosten setzt voraus, dass die erstmalige Berufsausbildung/das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Eine Erstausbildung – in deren Folge der Werbungskostenabzug möglich ist – wird nur anerkannt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.[6] Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften einer Bildungsträgers durchgeführt wird.

Gehört zu einer Berufsausbildung ein formaler Abschluss durch eine Prüfung, ist auch diese Teil der Berufsausbildung und erst mit deren Bestehen ist die Berufsausbildung abgeschlossen.[7]

Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.[8]

 
Praxis-Tipp

Verlustfeststellung für das Studium

Studenten, die während des Studiums keine Einnahmen erzielen, sollten Jahr für Jahr ihre durch die Werbungkosten regelmäßig entstehenden Verluste aus dem Studium vom Finanzamt formal durch Bescheid feststellen lassen, um sie später mit positiven Einnahmen verrechnen zu können. Da es bei Verlustvorträgen keine zeitliche Begrenzung gibt, werden dann künftig negative Einkünfte so lange Jahr für Jahr gegengerechnet, bis sie infolge Saldierung mit positiven Einnahmen vollständig verrechnet sind. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass es sich nach vorstehenden Grundsätzen nicht um ein Erststudium handelt. Kosten dafür sind lediglich als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrags abziehbar.

Nach der Rechtsprechung ist die Feststellung eines Verlustvortrags bis zu 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem der Verlust entstanden ist.[9] Folglich ist im Kalenderjahr 2024 noch eine Verlustfeststellung für die Kalenderjahre ab 2017 möglich. Liegt aber ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das infrage stehende Kalenderjahr vor, ist dieser für die Verlustfeststellung bindend.

[2]

S. Abschnitt 2.

[3] BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14, BFH/NV 2020 S. 334, BGBl 2022 I S. 413.
[5] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002: 002, BStBl 2010 I S. 721.
[6] Zur früheren Rechtsprechung s. (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben.

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