Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress können – soweit sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden – als Fortbildungskosten beim Mitarbeiter abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.[1]

Wenn die Fortbildungsveranstaltung nicht ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich veranlasst ist, z. B. während der Saison in einem auch touristisch interessanten Ort stattfindet, kommt nach der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung eine Aufteilung der Aufwendungen in Betracht.[2]

S. "Studienreisen".

[2] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003: 002, BStBl 2010 I S. 614; OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.4.2012, S 2227 A – 3 – St 217.

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