Kann z. B. ein Steuerpflichtiger eine bestimmte berufliche Stellung nur als promovierter Akademiker erreichen und beibehalten oder wird einem promovierten Angestellten ein höheres Gehalt in Aussicht gestellt, sind die Kosten der Promotion beruflich veranlasst und als Fortbildungskosten abziehbar. Das gilt unter der Voraussetzung, dass das Promotionsverfahren als selbstständiges Verfahren i. d. R. ein Erststudium voraussetzt.[1]

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Promotion, wie dies i. d. R. der Fall sein dürfte, in erster Linie berufliche Vorteile angestrebt werden und damit ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

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