Arbeitsmittel von Arbeitnehmern Zu führende Aufzeichnungen/Fundstelle
Nachweis der ganz untergeordneten privaten PC-Nutzung. Aufzeichnen von: Datum, Uhrzeit und Dauer der beruflichen Nutzung, konkrete Veranlassung und Adresse der Verbindung (z. B. Homepage, Website) bei beruflicher Nutzung (= Nachweise des "Tätigkeitsmittelpunkts"). Vollständige, zeitnahe, belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige Art und Dauer der Nutzung des PCs (FG des Saarlandes, Urteil v. 7.12.1999, 1 K 200/96) (OFD Berlin, Verfügung v. 2.6.2000, St 174 – S 2354 – 1/97).
Gemischte Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen. BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614.

Tab. 1: Aufzeichnungspflichten bei Arbeitsmitteln von Arbeitnehmern

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