Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag informiert Sie über die aktuellen Aufzeichnungsvorschriften im betrieblichen Bereich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 90, § 140, § 141, § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abgabenordnung (AO)

§§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 4 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV)

§§ 8 – 13, § 17, §§ 17a – 17c, § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)

§ 1 der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitsaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (MiLoAufzV).

Anwendungserlass zu § 146a Abgabenordnung (AEAO)

R 4.11 Einommensteuerrichtlinien (EStR)

R 41.1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR)

Abschn. 6.9 ff., Abschn. 22.6, Abschn. 25.1, Abschn. 25.5, Abschn. 25a.1 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)

BMF, Schreiben v. 5.4.2004, IV D 2 – S 0315 – 9/04 (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel; Identitätsnachweis)

BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004 (Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF, Schreiben v. 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002

BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001 (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – GoBD)

BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003 (Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben)

BFH, Urteil v. 24.11.1971, I R 141/68

1 Steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten

Im Steuerrecht werden "Aufzeichnungen" in folgenden Bereichen verlangt:

  • bei den Gewinnermittlungsvorschriften und
  • als Nachweise für steuerliche Zwecke.

1.1 Gewinnermittlungsvorschriften für Bilanz und Einnahmen-Überschussrechnung

Die steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift gilt nur für den betrieblichen Bereich.

Sie beschreibt die Gewinnermittlung mittels

Eine handelsrechtliche und damit auch steuerliche Buchführungspflicht besteht immer dann, wenn ein Kaufmann i. S. d. HGB[4] vorliegt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält.[5]

Wenn folgende beide Grenzwerte an 2 aufeinander folgenden Bilanzstichtagen nicht überschritten werden, hat der Kaufmann jedoch die Möglichkeit von einer Buchführung abzusehen:

  • 600.000 EUR Umsatzerlöse und

    60.000 EUR Jahresüberschuss.[6]

    Sofern eine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht, gilt diese auch steuerrechtlich.[7]

Die rein steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht für:

  • Land- und Forstwirte mit

    • Umsätzen von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr oder
    • selbst bewirtschafteten Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR oder
    • einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 EUR im Kalenderjahr
  • Gewerbliche Unternehmen mit

    • Umsätzen von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr oder
    • einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 EUR.

Die Umsätze im Sinner dieser Vorschrift errechnen sich folgendermaßen:

 
   
  umsatzsteuerpflichtige Umsätze
+ umsatzsteuerfreie Umsätze
nur HIlfsumsätze Kreditvermittlung
nur Hilfsumsätze Grunderwerb
nur Hilfsumsätze Versicherungsvermittlung
Umsätze, der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert
Umsätze, für die Rennwett- oder Lotteriesteuer entrichtet werden muss
Umsätze der Bausparkassen- bzw. Versicherungsvertreter und -makler
div. Telekom- bzw. Postumsätze
steuerbefreite Vermietungsumsätze
Leistungen der Wohnungseigentümer an sich selbst
alle Leistungen im Arzt-, Heil- oder Pflegebereich
div. Umsätze politischer Parteien
steuerfreie Umsätze im Kulturbereich und zoologischer und botanischer Gärten
steuerfreie Umsätze im Vortrags-, Erziehungs- oder Schulbereich bzw. Betreuung von Jugendlichen und Tätigkeiten im Ehrenamt oder Gemeinwohl
steuerfreie Lieferungen von Gegenständen für die beim Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war und die für steuerfreie Umsätze verwendet wurden
= Umsätze i. S. v. § 141 AO
 
Hinweis

Beginn und Ende der (rein) steuerlichen Buchführungspflicht

Beginn der Buchführungspflicht

Der Steuerpflichtige muss vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden. Die Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Aufforderung folgt.[8]

Ende der Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen zur Buchführung nicht mehr vorliegen.[9]

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Buchführungspflicht

Der Kneipenbetreiber U gibt im Jahr 2023 seine Steuererklärung für das Jahr 2021 ab. Die beigefügte Einnahmen-Überschussrechnung weist einen steuerlichen Gewinn von 75.000 EUR aus. Das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung von U im Jahr 2023.

Lösung:

Das Finanzamt wird den U bei Bearbei...

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