
Als betriebliche Nutzung gelten alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt:
Bei mehr als 50 %iger betrieblicher Nutzung (ESt = 1 %) | Bemessungsgrundlage für USt = 80 % ESt-Wert oder Einzelposten (Benzin, Reparatur, Abschreibung) mit dem privaten Nutzungsanteil. |
Bei mehr als 10 %iger betrieblicher Nutzung und Fahrtenbuch | Bemessungsgrundlage für die USt sind die Einzelposten (Benzin, Reparatur, Abschreibung) mit dem privaten Nutzungsanteil. |
Tab. 6: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
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