Steuerpflichtige haben Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festzuhalten.[1] Dazu sind bei offenen Ladenkassen die Kasseneinnahmen wie folgt zu ermitteln:

 
  Gezählter Kassenendbestand
gezählter Kassenendbestand des Vortags
+ Barentnahmen
Bareinlagen
+ von der Kasse geleistete Einzahlungen aufs Bankkonto
in die Kasse eingezahlte Abhebungen vom Bankkonto
+ Ausgaben (lt. Belegen)
= Tageseinnahmen

Bei elektronischen Kassen ist der tatsächliche Kassenbestand mit dem rechnerischen Bestand lt. Kassenstreifen / elektronischen Daten abzustimmen. Aufzubewahren sind alle elektronisch erstellten Unterlagen, z. B. alle Einzelbuchungen, Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte usw. Die Aufbewahrung hat in elektronischer Form zu erfolgen[2]. Auf die fortlaufende Nummerierung der Endbons ist zu achten.

 
Achtung

Tagesendsummenbons reichen nicht (mehr) zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit

Die Kasseneinnahmen sind grundsätzlich einzeln zu erfassen, d. h. jeder Geschäftsvorfall muss separat aufgezeichnet werden. Die Zusammenfassung und Aufbewahrung in Tagesendsummen ist nicht (mehr) zulässig. Nur wenn kein elektronisches Kassensystem eingesetzt wird (sog. "offene Ladenkasse") entfällt im Einzelhandel die Pflicht zur Einzelaufzeichnung beim "Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung".[3]

 
Wichtig

Kassen-Nachschau ohne vorherige Anmeldung

Finanzbeamte können ohne vorherige Anmeldung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten und die Kassenführung überprüfen.[4]

Vorhaltepflichtig sind neben den o. g. Punkten auch die Programmieranweisungen.

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