Buchführung und Aufzeichnungen können auch in einer geordneten Belegablage bestehen (Name, Datum etc.) § 146 Abs. 5 Satz 1 AO
Auf Antrag können in Einzelfällen mit dem Finanzamt individuelle Erleichterungen vereinbart werden (z. B. Verkürzung von Aufbewahrungspflichten, Wegfall der Buchführungspflicht bei Gewinnen um 60.000 EUR). § 148 AO

Tab. 2: Erleichterungen für Aufzeichnungen

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