Neben der Beweiskraft für eine ordnungsmäßige Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen als Nachweis nötig für
- den Abzug beschränkt abzugsfähiger Betriebsausgaben,
- den Vorsteuerabzug und die Umsatzbesteuerung,
- den Lohnsteuerabzug,
- die Erlangung steuerlicher Vorteile (z. B. Arbeitszimmer).
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