Neben der Beweiskraft für eine ordnungsmäßige Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen als Nachweis nötig für

  • den Abzug beschränkt abzugsfähiger Betriebsausgaben,
  • den Vorsteuerabzug und die Umsatzbesteuerung,
  • den Lohnsteuerabzug,
  • die Erlangung steuerlicher Vorteile (z. B. Arbeitszimmer).

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