Für folgende Sonderfälle bei der Umsatzsteuer gibt es besondere Aufzeichnungs- und Nachweisvoraussetzungen:

 
Umsatz Aufzeichnung / Nachweis
Einfuhr aus EU (sog. "innergemeinschaftlicher Erwerb")[1] Bemessungsgrundlage und Steuer getrennt von sonstigen Erwerben[2]
Ausfuhr in die EU (sog. "innergemeinschaftliche Lieferung")[3] Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers, Versende- / Beförderungsnachweis / Gelangensbestätigung[4]; Zusammenfassende Meldung ist zu erstellen und zu übermitteln[5]
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte[6] div. "Kettenglieder" und Entgelte[7]
Einfuhr aus Drittland[8] Einfuhrumsatzsteuer, getrennt von der allgemeinen Vorsteuer – mit Verweis auf jeweiligen Zollbeleg[9]; Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer
Ausfuhr in Drittland[10] Insbesondere Ausfuhrnachweis[11]
Verkauf auf öffentlichen Straßen etc. Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich[12]
Umsätze mit Anlagegold Identifikations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes[13]
Elektronischer Marktplatz (Fernverkäufe)[14]

Um einer Haftung zu entgehen hat der Plattformbetreiber von den Anbietern folgende Informationen aufzuzeichnen:[15]

- Name und Anschrift

- Elektronische Adresse oder Website

- Umsatzsteueridentifikationsnummer und Steuernummer (soweit bekannt)

- Bankverbindung (soweit bekannt)

- Ort des Beginns der Warenbewegung und Bestimmungsort

- Umsatzhöhe und -zeitpunkt

- Beschreibung der Gegenstände

- Bestellnummer oder Transaktionsnummer (soweit bekannt)

Tab. 21: Aufzeichnungspflichten: Sonderfälle bei der Umsatzsteuer

[8] § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; Drittländer i. S. d. USt-Rechts sind alle Staaten außerhalb der EU (auf die Euro-Zone kommt es nicht an).
[10] § 6 UStG; Drittländer i. S. d. USt-Rechts sind alle Staaten außerhalb der EU (auf die Euro-Zone kommt es nicht an).

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