Reiseleistungen in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Unternehmer Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und hierbei Reisevorleistungen (Leistung eines Dritten, die unmittelbar den Reisenden zu Gute kommt) in Anspruch nimmt.[1]

 
Bei Reiseleistungen sind aufzuzeichnen[2]: Wie ist aufzuzeichnen?

Einnahmen, getrennt nach Reisen und Personen

Seit 2022 kann der Unternehmer die Bemessungsgrundlage auch entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
Buchführung oder Liste; getrennt nach steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen
Aufwendungen für Reisevorleistungen
Abrechnung zw. Reisepreis und Vorleistungen
Tag der Leistung

Tab. 19: Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

Die Rechnung muss die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.[3]

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