Reiseleistungen in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Unternehmer Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und hierbei Reisevorleistungen (Leistung eines Dritten, die unmittelbar den Reisenden zu Gute kommt) in Anspruch nimmt.[1]
Bei Reiseleistungen sind aufzuzeichnen[2]: | Wie ist aufzuzeichnen? |
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Einnahmen, getrennt nach Reisen und Personen Seit 2022 kann der Unternehmer die Bemessungsgrundlage auch entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln. |
Buchführung oder Liste; getrennt nach steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen |
Aufwendungen für Reisevorleistungen | |
Abrechnung zw. Reisepreis und Vorleistungen | |
Tag der Leistung |
Tab. 19: Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen
Die Rechnung muss die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.[3]
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