Auch elektronische Rechnungen ohne digitale Signatur berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die Echtheit und Unversehrtheit der Rechnung mit einem nachvollziehbaren Verfahren sichergestellt ist.[1] Der nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) notwendige Buchungsvermerk darf nicht so angebracht werden, dass die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Originalzustands nicht mehr gewährleistet ist, d. h. die elektronischen Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit dem elektronischen Dokument zu speichern.[2]

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