BMF, 25.7.2005, IV B 2 - S 2137 - 35/05

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Stilllegung, Nachsorge und Rekultivierung von Deponien Folgendes:

 

I. Rechtliche und technische Grundlagen

 

1. Deponie

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Deponien sind Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien – § 2 Nr. 5 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen – Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV, BGBl 2001 I S. 305, § 2 Nr. 6 bis 9 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung – DepV, BGBl 2002 I S. 2807).

Vor Inkrafttreten der DepV und der AbfAblV in den Jahren 2002 und 2001 wurden die Deponien definiert nach TASi (Nr. 2.2.1. Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi, Beil. BAnz 1993 Nr. 99) und Nr. 2.2.1. Technische Anleitung zum Abfallgesetz (TAAbfall, GMBl 1991 S. 139).

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Die nachfolgenden steuerlichen Grundsätze gelten nicht für Untertagedeponien (Deponieklasse IV im Sinne des § 2 Nr. 10 DepV).

 

2. Aufbau einer Deponie

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Deponien werden als Multibarrieren-Systeme aufgebaut. Danach wird der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers durch die Kombination aus geologischer Barriere und einem Basisabdichtungssystem sichergestellt. Um Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit, die von der Deponie ausgehen können, zu verhindern, wird zusätzlich in der Stilllegungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes ein Oberflächenabdichtungssystem errichtet (§ 3 Abs. 1 und 2 DepV). Abschließend wird eine Rekultivierungsschicht aufgebracht. Die Anforderungen an den Aufbau der geologischen Barriere, der Basis- und des Oberflächenabdichtungssystem ergeben sich für die einzelnen Deponieklassen aus Anhang 1 DepV. Die Anforderungen an die Rekultivierungsschicht richten sich nach Anhang 5 DepV.

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Um entstehendes Sickerwasser zu fassen und abzuleiten, ist bei allen Deponien ein Sickerwasserfassungssystem einzurichten. Einzelheiten richten sich nach Anhang 1, Nr. 1 DepV. Soweit Deponiegas entsteht, ist weiterhin ein Gasfassungssystem einzurichten. Dies ist regelmäßig bei Deponien, in denen biologisch abbaubare Abfälle abgelagert worden sind, der Fall. Einzelheiten richten sich nach § 3 und § 4 AbfAblV i.V.m. Anhang C der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall – TASi, Beil. BAnz 1993 Nr. 99).

 

3. Betrieb einer Deponie

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Die Phasen einer Deponie umfassen:

  • die Errichtungsphase,
  • die Ablagerungsphase,
  • die Stilllegungsphase und
  • die Nachsorgephase.

Bei abschnittsweisem Deponieausbau laufen die Phasen abschnittsweise nebeneinander. Jeder Abschnitt ist für sich zu betrachten. Die Nachsorgephase beginnt erst nach endgültiger Stilllegung der gesamten Deponie (aller Abschnitte, vgl. Randnummer 10).

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Die Errichtung umfasst im Wesentlichen Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere Verbesserung oder Vervollständigung der geologischen Barriere, Deponiebasisabdichtungssystem, Sickerwasserfassung und -behandlung und gegebenenfalls Deponiegasentsorgung, und Überwachungseinrichtungen, die Anlegung von beispielsweise Eingangs- und Arbeitsbereichen.

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Die Ablagerungsphase ist gemäß § 2 Nr. 2 DepV der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt beendet wird.

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Die Stilllegungsphase ist nach § 2 Nr. 26 DepV der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie.

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Die Nachsorgephase beginnt gem. § 2 Nr. 24 DepV nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie und endet mit der Feststellung der zuständigen Behörde über den Abschluss der Nachsorge.

 

4. Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge

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Die Verpflichtung der Deponiebetreiber zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge ergibt sich aus den Anforderungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, KrW-/AbfG, BGBl 1994 I S. 2705), Deponien so zu errichten und zu betreiben, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, indem auch nach Stilllegung der Anlage von der Deponie oder dem Deponiegrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Deponiegeländes gewährleistet ist (§ 32 i.V.m. § 10 KrW-/AbfG).

 

5. Genehmigungspflicht

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Die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bedürfen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 31 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG). Dafür hat der Deponiebetreiber einen schriftlichen Antrag bei der z...

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