Leitsatz

Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maß mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG , § 12 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die das Gebäudemanagement in Form der technischen Betreuung von Gebäuden betreibt und zudem gelegentlich Einkünfte aus Vermittlungstätigkeiten erzielt. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (1995, 1996 und 1998) S zu 80 % und dessen Ehefrau zu 20 % beteiligt; S war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin war u.a. für die H-GmbH tätig und erzielte daraus Einnahmen i.H.v. 200.000 DM pro Jahr.

In den Streitjahren nahm S an Reisen nach Hongkong und Shanghai (1995), nach Südafrika (1996) und nach Buenos Aires (1998) teil, die von der A-GmbH veranstaltet wurden. Die A-GmbH stellt technische Gebäudeeinrichtungen her, die u.a. in Gebäuden der H-GmbH eingebaut waren. Die Einladungen zu allen Reisen hatte der Geschäftsführer der A-GmbH ausgesprochen, und zwar an S persönlich unter der Anschrift der H-GmbH. S wurde bei der in 1996 unternommenen Reise von seiner Ehefrau begleitet und verbrachte anschließend einen Urlaub in Südafrika; an den übrigen Reisen nahm er ohne Begleitung teil. Bei den übrigen Reiseteilnehmern handelte es sich um Geschäftsleute aus der Immobilienbranche, zum Teil mit Ehepartnern.

Das Programm der in 1995 durchgeführten Reise sah am 13.2. Besichtigungen von Gebäuden einschließlich der von der A-GmbH hergestellten dortigen Einrichtungen sowie den Besuch der Niederlassung der A-GmbH in Hongkong vor. Am 14.2. fanden vormittags Vorträge und der Besuch einer Grundstücksgesellschaft, nachmittags der Besuch des Ausstellungs- und Kongresszentrums statt. Am Folgetag wurde ein ganztägiger Ausflug nach Shenzen mit Besichtigung des dortigen Werks der A-GmbH unternommen; am 16.2. stand der Vormittag zur freien Verfügung, während der Nachmittag der Weiterreise nach Shanghai diente. Dort standen für den 17.2. vormittags die Besichtigung einer neuen Gewerbezone und nachmittags ein Besuch des Planungsamts auf dem Programm. Am Rückreisetag, dem 18.2., wurde vormittags der Jade-Buddha-Tempel besucht.

Das Programm der Reise nach Südafrika sah für den Nachmittag des Ankunftstags eine Stadtrundfahrt durch Pretoria mit Besuch eines Bankgebäudes und Besichtigung der dortigen technischen Anlagen vor. Am 5.2. folgte ein Ausflug nach Sun City mit Besuch des Pilanesberg Reservats. Am 6.2. standen vormittags Vorträge von Mitarbeitern einer südafrikanischen Tochtergesellschaft der A-GmbH und Gebäudebesichtigungen, nachmittags eine Rundfahrt durch Johannesburg auf dem Programm. Der 7.2. diente dem Transfer nach Kapstadt mit anschließender Stadtrundfahrt einschließlich Fahrt auf den Tafelberg. Für den 8.2. waren ein Tagesausflug zum Kap der Guten Hoffnung sowie abends Vorträge über Stadtplanung, Architektur und Wirtschaft in Kapstadt vorgesehen. Abreisetag war der 9.2., an dem der Vormittag zur freien Verfügung stand.

In Buenos Aires wurden am Anreisetag (Sonntag, 22.2.) nachmittags der San-Telmo-Markt und seine Umgebung besichtigt; am 23.2. erfolgten eine Präsentation der A-GmbH im Hotel und eine Stadtrundfahrt mit speziellem Architekturprogramm und Besichtigung von Referenzanlagen der A-GmbH. Am 24.2. wurde ein ganztägiger Ausflug in die Pampa unternommen, an den beiden Folgetagen eine Fahrt mit dem Costal Train, eine Bootsfahrt im Flussdelta und eine Fahrt nach Iguazú mit Besichtigung verschiedener Sehenswürdigkeiten (Vogelpark und Wasserfälle). Am Rückreisetag (27.2.) stand der Vormittag wiederum zur freien Verfügung. Die Kosten für die Reise beliefen sich auf 10.215,86 DM (1995), 12.150,77 DM (1996) und 19.016,74 DM (1998) je Teilnehmer. Die A-GmbH berechnete der Klägerin nur einen Teilbetrag der auf S entfallenden Aufwendungen, nämlich für die Reisen in 1995 und 1996 jeweils 5.000 DM und für die Reise in 1998 5.500 DM zuzüglich USt. Die Klägerin zahlte die genannten Beträge, ohne sie ihrerseits S in Rechnung zu stellen, und zog sie als Betriebsausgaben ab.

Das FA behandelte die genannten Vorgänge als vGA und als andere Ausschüttungen i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG 1991/1996, wobei er deren Höhe nach den gesamten der A-GmbH entstandenen Aufwendungen bemaß. Ferner versagte er der Klägerin u.a. den Abzug der Vorsteuer aus den in 1995 angefallenen Reisekosten.

Das FG entschied, dass lediglich vGA und andere Ausschüttungen i.H.d. von der Klägerin getragenen Kostenanteile vorlägen. Die weitergehende Klage wies es ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Sachverhaltswürdigung des FG und die von diesem aufgestellten Rechtsg...

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