Kommentar

Mit Schreiben vom 6.10.2017 hat das BMF seine aus 2011 stammenden Aussagen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern überarbeitet und dabei in erster Linie die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des BFH aufgenommen. Die neuen Aussagen im Überblick.

Die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, sorgt immer wieder für Konflikte zwischen Finanzämtern und Steuerbürgern.

Das BMF hatte die Verwaltungssicht auf diese Thematik bereits mit Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195) umfassend dargestellt und sich dabei insbesondere zur Definition von häuslichen Arbeitszimmern, zur Ermittlung der Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt und zu Alternativarbeitsplätzen geäußert. Gegenstand des Schreibens waren auch zahlreiche Sonderfälle wie die Nutzung von Arbeitszimmern für mehrere Tätigkeiten oder durch mehrere Personen, sowie die nicht ganzjährige Nutzung der Räume.

Überarbeitetes Schreiben

Mit Schreiben vom 6.10.2017 hat das BMF seine Aussagen nun punktuell überarbeitet und ergänzt. Neben einigen redaktionellen Änderungen wurden in das neue Schreiben in erster Linie die neueren Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgenommen. Folgende Aussagen sind neu:

Klarstellung zu Abzugsgrundsätzen (Rz. 1)

Das BMF weist neuerdings klarstellend darauf hin, dass der unbeschränkte Raumkostenabzug, der bei vorhandenem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer gilt, auch dann bestehen bleibt, wenn dem Steuerbürger in dieser Fallkonstellation zusätzlich ein Alternativarbeitsplatz (= ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne des EStG) zur Verfügung steht.

Der begrenzte Raumkostenabzug von maximal 1.250 EUR pro Jahr kommt nur zum Zuge, wenn der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt und neben dem Arbeitszimmer kein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Neuerdings weist das BMF zudem darauf hin, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR bei mehreren häuslichen Arbeitszimmern, die in verschiedenen Haushalten liegen, nur einmal abgezogen werden kann; diese Aussage entstammt dem BFH-Urteil vom 9.5.2017 (VIII R 15/15).

Definition des häuslichen Arbeitszimmers (Rz. 3 bis 5)

Schon bisher vertrat das BMF den Standpunkt, dass ein (abziehbares) häusliches Arbeitszimmer nur ein Raum sein kann, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Diese Aussage ist auch im neuen Schreiben enthalten. Neu ist allerdings der Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene gleichlautende BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 22.3.2016, VIII R 10/12, VIII R 24/12; vom 8.9.2016, III R 62/11).

Auch die Aussage, dass eine untergeordnete private Mitnutzung des Arbeitszimmers (< 10 %) für die steuerliche Anerkennung des Raumes unschädlich ist, wurde beibehalten. Hier verweist das BMF nun ergänzend auf den BFH-Beschluss vom 27.7.2015 (GrS 1/14).

Neu aufgenommen wurde vom BMF die Aussage, dass Kosten für sogenannte "Arbeitsecken" in privat mitgenutzten Räumen nicht steuerlich abziehbar sind; dies folgt aus dem BFH-Urteil vom 17.2.2016 (X R 32/11). Ergänzt hat das BMF seine bisherigen Ausführungen zudem um die Aussage, dass die Kosten für Küche, Bad und Flur in der Privatwohnung auch dann nicht (anteilig) abziehbar sind, wenn in der Wohnung bzw. dem Haus ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer existiert (Aussage aus BFH, Urteil v. 17.2.2016, X R 26/13).

Betriebsräume (z. B. Lagerräume) eröffnen selbst dann einen unbeschränkten Raumkostenabzug, wenn sie untergeordnet privat genutzt werden (Aussage aus BFH, Urteil v. 22.3.2016, VIII R 24/12).

Abzugsfähige Raumkosten (Rz. 6 bis 8)

In der neuen Rz. 6a hat das BMF nun zur Ermittlung der anteiligen Raumkosten (nach Wohnflächen) Stellung bezogen. Demnach sind die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten einer Wohnung bzw. eines Hauses grundsätzlich nach folgendem Verhältnis zu bestimmen:

Fläche des Arbeitszimmers  
Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers  

Die Gesamtwohnfläche muss nach den Regelungen in den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung oder nach der Wohnflächenverordnung berechnet werden. Einzubeziehen in diese Größe sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören - nicht jedoch die Flächen der sogenannten Zubehörräume.

Für Arbeitszimmer, die im Keller belegen sind, lässt sich aus den neuen Aussagen des BMF folgende Unterscheidung ableiten:

Arbeitszimmer im Keller zählt als … Merkmale Konsequenz
… Hauptraum der Wohnung

Der Raum

  • dient unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen,
  • ist nach seiner baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung mit dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und
  • für den dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt (z. B. Arbeitszimmer ist ein beheizter Kellerraum mit Fenstern, der unmittelbar mit den Wohnräumen verbunden ist).

Die anteiligen Raumkosten ermitteln sich nach dem Verhä...

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