Leitsatz

Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs sind nur bei einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar. Dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben als allgemein förderlich angesehen werden, begründet für sich allein keinen ausreichend konkreten Zusammenhang für den Abzug von Aufwendungen eines Abteilungsleiters Personal/Finanzen für einen Sprachkurs in Italien.

 

Sachverhalt

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für einen Sprachkurs in Rom als Werbungskosten geltend, welche das FA jedoch nicht anerkannte, weil eine ausschließliche berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei. Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass er sich wegen der Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes frühzeitig um eine weitere Qualifikation gekümmert habe, um Anschluss an internationale Unternehmen zu erhalten.

 

Entscheidung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Aufwendungen für einen Sprachkurs zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache sowie damit zusammenhängende Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Kläger hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er den Italienisch-Sprachkurs wegen dem bevorstehenden Wegfall seines Arbeitsplatzes sowie zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt besucht habe, zumal Italien seinerzeit "groß im Kommen" gewesen sei. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen für das FG nicht, um den für einen Abzug als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG erforderlichen konkreten Zusammenhang der Aufwendungen mit der Berufstätigkeit begründen zu können. Für das FG ist auch nicht anhand anderer Umstände ersichtlich, dass und aus welchem Grund bezogen auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine berufliche Veranlassung gerade für das Erlernen der italienischen Sprache bestanden hätte oder diese Sprachkenntnisse das berufliche Fortkommen des Klägers bei seinem jetzigen Arbeitgeber gefördert hätten.

 

Hinweis

Das rechtskräftige Urteil zeigt, dass ohne den Nachweis eines konkreten beruflichen Zusammenhangs der Kosten eines Sprachkurses mit der Berufstätigkeit der Abzug als Werbungskosten nicht bzw. nur sehr schwer zu erreichen ist. Außerdem stellt das Urteil nochmals klar, dass Aufwendungen für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen geplante Berufsausübung darstellen, auch keine Aufwendungen für eine eigene Berufsausbildung i. S. des § 10 Nr. 7 EStG sind und somit ein Abzug als Sonderausgaben ebenfalls ausscheidet.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012, 7 K 2764/08

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