Kommentar

1. Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG , die auf seine Beteiligung an der Gesellschaft zurückgehen, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen und -betriebsausgaben zu erfassen.

2. Dagegen können Aufwendungen einer Komplementär-GmbH , die nicht unmittelbar durch ihre Beteiligung an der GmbH & Co KG veranlaßt sind, bei der Gewinnfeststellung der KG nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an BFH, Urteil v. 1. 8. 1968, IV R 324/65, BStBl 1968 II S. 678).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.05.1995, IV R 46/94

Anmerkung

Der Rechtsstreit wurde von einer GmbH & Co KG geführt. Gesellschafter dieser GmbH & Co KG waren eine GmbH als allein geschäftsführungsberechtigte Komplementärin und zwei Kommanditisten, die zugleich als Gesellschafter-Geschäftsführer je zur Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt waren. Im Gesellschaftsvertrag der KG war bestimmt, daß der GmbH ihre mit der Geschäftsführung der KG erwachsenen Kosten erstattet werden.

Die der GmbH in den Streitjahren entstandenen Kosten für die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und für ihre IHK-Beiträge wurden ihr von der KG erstattet. Bei der Feststellung des Gewinns der KG ließ das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben nicht zu.

Dieser Auffassung folgte im Ergebnis auch der BFH. Als Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters betrachtet er nur diejenigen Aufwendungen, die unmittelbar durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlaßt sind. Hierzu rechnen nach seiner Ansicht nicht die Kosten der Gründung einer Komplementär-GmbH, deren Aufwendungen für die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und für die Steuerberatung sowie ihre Beiträge zur IHK . Die genannten Aufwendungen der GmbH können daher nicht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft ( § 15 Abs. 2 Nr. 1 EStG ) als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden. Sie mindern vielmehr nur den körperschaftsteuerlichen Gewinn der GmbH .

S. auch Sonderbetriebsvermögen .

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