Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) entfiel für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre der Posten "außerordentliche Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung. Statt eines gesonderten Ausweises dieser außerordentlichen Aufwendungen (und Erträge) sind nun Betrag und Art der einzelnen Aufwendungen (und Erträge) von außergewöhnlicher Bedeutung oder Größenordnung im Anhang anzugeben.[1] Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Beträge von untergeordneter Bedeutung handelt.

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